Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 99 Abberufung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/99#abs-1 (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:
1.
auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
2.
von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/99#abs-2 (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.