Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 99 Abberufung

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/99#abs-1 (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

1.
auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
2.
von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/99#abs-2 (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.

§ 98 § 100