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# § 99 StaRUG — Abberufung

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

- 1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

- 2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.

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Zitiervorschlag: § 99 StaRUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/99

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