Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 100 Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/100#abs-1 (1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/100#abs-2 (2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.