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§ 92 StaRUG — Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.