Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studierendenwerksgesetz

StWG

§ 8 Die Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/8#abs-1 (1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Ministerium bestellt und abberufen. Ihre Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das in der Regel zu befristen ist. Willigt das Ministerium in die Einstellung oder Entlassung ein, so gelten die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/8#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat schreibt die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studierendenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/8#abs-3 (3) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/8#abs-4 (4) Die Geschäftsführung besteht nach Maßgabe der Satzung aus einer oder zwei Personen. Eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.

§ 7 § 9