Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studierendenwerksgesetz

StWG

§ 7 Verfahrensgrundsätze

Stand: 17.10.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/7#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/7#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/7#abs-3 (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/7#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann vorsehen, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.

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