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# § 8 StWG (Nordrhein-Westfalen) — Die Geschäftsführung

Studierendenwerksgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Ministerium bestellt und abberufen. Ihre Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das in der Regel zu befristen ist. Willigt das Ministerium in die Einstellung oder Entlassung ein, so gelten die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.

(2) Der Verwaltungsrat schreibt die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studierendenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.

(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.

(4) Die Geschäftsführung besteht nach Maßgabe der Satzung aus einer oder zwei Personen. Eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 StWG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/8

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