Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studierendenwerksgesetz
StWG§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Stand: 17.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/4#abs-1 (1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,
2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,
3. zwei Bedienstete des Studierendenwerks,
4. drei Personen, die jeweils mindestens eine der Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllen,
5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule, im Regelfall eine Kanzlerin oder ein Kanzler, im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/4#abs-2 (2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten. Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Studierendenwerk oder zu den Unternehmen des Studierendenwerks im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 stehen. Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen nicht Mitglied einer der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/4#abs-3 (3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Der Gleichstellungsbeauftragten ist durch Einladung Anwesenheit zu ermöglichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 StWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 26.07.2022 – 6 L 792/22
- VG Münster, 10.08.2015 – 1 L 814/15
- OVG NRW, 31.08.2015 – 15 B 966/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.