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# § 4 StWG (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Studierendenwerksgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,

2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,

3. zwei Bedienstete des Studierendenwerks,

4.eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,

5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule, im Regelfall eine Kanzlerin oder ein Kanzler, im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks.

(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten. Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Studierendenwerk oder zu den Unternehmen des Studierendenwerks im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 stehen.

(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

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Zitiervorschlag: § 4 StWG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/4

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