Gesetze / Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV§ 12 Feststellung
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.
Änderungsverlauf
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04.05.2005 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I 1234)
BGBl. 2005 I S. 1234
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