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Artikel 4 · BT-Drs. 15/4639 · S. 21

Zu Artikel 4 (Änderung der Stellenvorbehaltsver-

Zu Artikel 4 (Änderung der Stellenvorbehaltsver-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung, da Absatz 2 aufgehoben wird.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 wird aufgehoben, weil die Zuständigkeit zur Fest-
stellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungs-
schein dem Bundesministerium der Verteidigung oder der
von ihm bestimmten Stelle im Einvernehmen mit der für die
Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle übertragen
werden soll.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 2)
Den bisher Eingliederungsberechtigten soll keine weitere
Eingliederungsmöglichkeit gegeben werden, wenn das mit
Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenver-
hältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.
Zu Nummer 3 (§ 12 Satz 1)
Redaktionelle Änderung zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb.
Drucksache 15/4639 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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BT-Drs. 15/4639, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.985–87.846 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 43d58d621de892a3….

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