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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1234

BGBl. 2005 I S. 1234 · 51.895 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
1234                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005

                                       Gesetz
       zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung
                (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG)
                                                           Vom 4. Mai 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 2     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 3     Änderung der Verordnung über die Übertragung von
              Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversor-

              gung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
              der Verteidigung
Artikel 4     Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung

Artikel 5     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6     Inkrafttreten

                              Artikel 1
     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,

1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Ab-
        schnitt I wie folgt gefasst:

                              „Abschnitt I

                    Berufsförderung und Dienstzeit-
                versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-
               förderung der Grundwehrdienstleistenden

            1. Zweck und Arten                                §3
            2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit          § 3a
            3. Dienstzeitbegleitende Förderung der
               schulischen und beruflichen Bildung            §4

            4. Förderung der schulischen und
               beruflichen Bildung der Soldaten
               auf Zeit am Ende und nach der
               Wehrdienstzeit                       §§ 5 und 6
            5. Eingliederung in das spätere Berufsleben

               a) Durchführung der Eingliederungs-
                  maßnahmen                                   §7

               b) Anrechnung der Zeit der Förde-

                  rung der beruflichen Bildung
                  und der Wehrdienstzeit        §§ 8 und 8a
               c) Eingliederungs- und
                  Zulassungsschein                            §9

           d) Stellenvorbehalt                       § 10

           e) Ermächtigung zum Erlass von
              Rechtsverordnungen                    § 10a
        6. Dienstzeitversorgung
           a) Übergangsgebührnisse und

              Ausgleichsbezüge         §§ 11 und 11a

           b) Übergangsbeihilfe                      § 12

        7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in

           besonderen Fällen
           a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
              Wehrdienstzeiten                       § 13

           b) Berücksichtigung früherer
              Dienstverhältnisse                    § 13a
           c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
              Teilzeitbeschäftigung    §§ 13b und 13c
           d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
              und Pflichten                    § 13d“.
   b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:

        aa) Die Angabe zu Nummer 3b wird wie folgt

            gefasst:

            „3b. Bußgeldvorschrift“.
        bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
            angefügt:

            „10. Übergangsregelungen     aus    Anlass
                 des Berufsförderungsfortentwicklungs-

                 gesetzes                        § 98“.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 7, 8, 41 Abs. 1
   Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§§ 3 und 3a
   Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“
   ersetzt.

3. Vor § 3 werden die Überschriften wie folgt gefasst:

                       „Zweiter Teil
         Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
                        Abschnitt I
              Berufsförderung und Dienstzeit-
         versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-
         förderung der Grundwehrdienstleistenden

                  1. Zweck und Arten“.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3
     (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der
   befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten
BGBl. 2005, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
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   auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähig-
   keit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie

   auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der

   Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten,

   diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer

   angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbs-

   leben verhelfen.

     (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit
   umfasst

   1. die Beratung in Fragen der schulischen und
      beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in
      das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
   2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil-
      dungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4
      und 7 Abs. 2),

   3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundes-
      wehrfachschule (§ 5),

   4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende

      und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und

      privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

   5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbs-
      leben (§§ 7 bis 10).

      (3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5
   des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätz-
   lichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)
   Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbeglei-
   tenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen
   nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1
   Satz 2 gilt entsprechend.

     (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
   umfasst

   1. Übergangsgebührnisse,
   2. Ausgleichsbezüge,

   3. Übergangsbeihilfe,

   4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und
   5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.“

5. Nach § 3 werden folgende Überschrift und folgender

   § 3a eingefügt:

         „2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
                            § 3a

     (1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung
   und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivil-
   beruflichen Bildung, Eingliederung sowie deren För-
   derung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfas-
   send zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche
   Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen
   der Berufsförderung.
      (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das
   Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzu-
   strebenden Bildungsziele bestimmt und ein einver-
   nehmlicher Förderungsplan erstellt werden.“

6. Vor § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

          „3. Dienstzeitbegleitende Förderung
        der schulischen und beruflichen Bildung“.

7. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4

      (1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die

   Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-

   rungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen

   Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilli-

   gen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich

   teilnehmen können.

      (2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des
   § 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schu-
   lisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im
   Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung
   erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel
   nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an inter-
   nen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall
   ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnah-
   men anderer Anbieter gefördert werden.

      (3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach
   den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die

   Einrichtung interner sowie die Förderung externer

   Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt aus-

   reichend verfügbarer Haushaltsmittel.“

8. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

            „4. Förderung der schulischen und
         beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
         am Ende und nach der Wehrdienstzeit“.

9. § 5 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5

      (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-
   gliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förde-
   rung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am
   Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die
   Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstver-

   hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.
   Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
      (2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an
   einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

      (3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-

   verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen
   Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstver-
   hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist
   (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Ent-
   lassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des
   Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf
   eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11
   Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der
   schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer
   des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangs-
   gebührnisse zustehen.
     (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach
   der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer
   Wehrdienstzeit von

   1. vier und weniger
      als sechs Jahren              bis zu sieben Monaten,

   2. sechs und weniger
      als acht Jahren                  bis zu 15 Monaten,
   3. acht und weniger
      als zwölf Jahren              bis zu 36 Monaten und
BGBl. 2005, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
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   4. zwölf und mehr Jahren           bis zu 60 Monaten.

   Der Förderungsanspruch kann auf Antrag aus-
   nahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistel-
   lung vom militärischen Dienst vorgezogen in der
   Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die
   Umsetzung des Förderungsplanes oder die Einglie-
   derung erhebliche Nachteile vermieden werden kön-
   nen.

     (5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Ab-
   satz 4 besteht

   1. in den Fällen

      der Nummer 2           in den letzten drei Monaten,

   2. in den Fällen
      der Nummer 3        in den letzten 15 Monaten und

   3. in den Fällen
      der Nummer 4             in den letzten 24 Monaten

   der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung
   vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der
   Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen
   nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;
   vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig,
   führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung
   der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die ver-
   bleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in
   unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende,
   können aber noch innerhalb von sechs Jahren
   danach genutzt werden.

      (6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1
   Nr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollstän-
   dig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1
   Nr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn
   die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer
   Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil-
   dungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder
   landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer
   Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem
   Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen
   Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum
   Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führen-
   de Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger
   als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Min-
   derung auf drei Monate.

      (7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
   oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
   der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbil-
   dung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder
   privater Träger abgeschlossen hat, die

   1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Be-
      rufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Hand-
      werksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,
      einen vergleichbaren bundes- oder landesrecht-
      lich geregelten Berufsabschluss oder einen sons-
      tigen Nachweis über eine entsprechende beruf-
      liche Qualifikation voraussetzt und

   2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-
      rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der
      Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbil-
      dungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122
      der Handwerksordnung, auf gleichwertige Ab-

   schlüsse nach bundes- und landesrechtlichen
   Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiter-
   bildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhaus-
   gesellschaft oder auf Fortbildungen auf der
   Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsord-
   nungen an anerkannten Ergänzungsschulen
   (Fortbildungsziel) vorbereitet.

Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden
unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im
Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs
Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme
musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des

Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn

bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6
erfüllt ist.

   (8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehr-
erlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren
Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höher-
wertigen schulischen Abschlusses geführt hat.

   (9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende
der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn
sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften gefor-
derten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des
Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-
gestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militäri-
schen Ausbildung einen solchen Hochschulab-
schluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die
Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen
sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss
auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fäl-
len nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen
nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso
für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren
militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vor-
diploms endet.

   (10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengän-
gen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes
im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere
und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wer-
den die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann
im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme
vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht
erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste
aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Ab-
schlusses beendet werden.

  (11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergeben-
den Fälligkeiten der Förderungsansprüche können
zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten aus-
nahmsweise auch durch Gewährung ergänzender
Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an
den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall
zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme an-
gepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeit-
raum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugs-
zeitraum der Übergangsgebührnisse.

  (12) Das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundes-
wehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von
Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der
BGBl. 2005, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
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    Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme
    über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume
    hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grund-
    sätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen
    Umfang in Betracht. Förderungszeiträume nach
    Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht
    zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehr-
    dienstzeit genutzt werden konnten, können im not-
    wendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen er-
    klärt werden.“

10. § 5a wird aufgehoben.

11. Vor § 6 werden die Überschriften gestrichen.

12. § 6 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 6

       (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-

    dungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den
    Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall
    gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt
    sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des
    Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf
    diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form

    angerechnet.

      (2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förde-
    rung auf Pauschbeträge begrenzt werden.
       (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht-
    liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind
    das Bundesreisekostengesetz und die Trennungs-
    geldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit
    in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes
    bestimmt ist.“

13. Vor § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
        „5. Eingliederung in das spätere Berufsleben“.

14. In der Überschrift vor § 7 wird die Angabe „b)“ durch

    die Angabe „a)“ ersetzt.

15. § 7 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 7

       (1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufs-
    förderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines
    ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeits-
    platzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermitt-
    lerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den
    Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.

       (2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten

    oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im

    Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Ein-
    gliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforder-
    lichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder
    beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme

    an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungs-

    maßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen

    mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an
    Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.
      (3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mann-
    schaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungs-

    dauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf
    Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem
    Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer
    Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfach-
    liche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6
    und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis erhalten, haben
    einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen
    Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientie-
    rungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens
    vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientie-
    rungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor
    dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförde-
    rung nach § 5 erfolgen.
       (4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
    dauer von mindestens vier Jahren, die keinen
    Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Be-

    rufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung
    vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Be-
    rufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von

    höchstens vier Wochen gewährt werden.

      (5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle
    berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Ein-
    arbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbei-
    tungszuschuss gewährt werden.

       (6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen

    Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr
    Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von
    sechs Monaten nach Beendigung seines Wehr-
    dienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung
    seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den
    öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vor-
    schriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter
    bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies
    gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den
    Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschrie-
    bene, über die allgemeinbildende Schulbildung
    hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-
    schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum
    Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der
    Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst

    bewirbt.“

16. In der Überschrift vor § 8 werden die Angabe „c)“

    durch die Angabe „b)“ und das Wort „Fachausbil-
    dung“ durch die Wörter „Förderung der beruflichen
    Bildung“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
    Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    „einer Fachausbildung“ durch die Angabe „einer
    nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen
    Bildung“ ersetzt; in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe

    „des § 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach dem

    Gesetz“ ersetzt.

18. § 8a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen

       Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als

       drei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
       nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
BGBl. 2005, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
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       Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die
       bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen
       im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen
       Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung an-

       gerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht

       unterschritten wird.“

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen
       Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als
       drei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.

19. In der Überschrift vor § 9 wird die Angabe „d)“ durch

    die Angabe „c)“ ersetzt.

20. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs
                     einer festgesetzten Dienstzeit von
                     zwölf oder mehr Jahren endet

                     oder“.

            bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , die

                 nicht auf ein eigenes grobes Verschul-
                 den zurückzuführen ist,“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird Absatz 2.

    b) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1
       Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
       oder 2“ ersetzt.
    c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
       ze 3 und 4.

    d) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
       „Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
       „Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4“ ersetzt.
    e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und als
           Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange-
           stellte“ die Wörter „nach Maßgabe des Leis-

           tungsgrundsatzes“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    f) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende
       Absätze 5 und 6 angefügt:
          „(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein
       einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt
       für seinen Inhaber, wenn

       1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir-
          kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge
          geleistet hat,
       2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr
          oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungs-
          scheins anstrebt,

       3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen

          Gründen abgelehnt worden ist,

       4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
          begründete Beamtenverhältnis aus einem von
          ihm zu vertretenden Grund vor der Anstellung
          geendet hat oder

       5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
          begründete Beamtenverhältnis aus disziplina-
          rischen Gründen geendet hat.

          (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein

       erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht

       Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf
       eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf
       Probe, während der Probezeit als dienstord-
       nungsmäßig Angestellter oder als Angestellter
       oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-
       schaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit

       entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das

       Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
       endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltens-
       bedingten Gründen gekündigt wird.“

21. In der Überschrift vor § 10 wird die Angabe „e)“ durch
    die Angabe „d)“ ersetzt.

22. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das

           Wort „und“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes
                in Bayern.“

       cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird die Angabe „zur Durchführung
           der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)“
           durch die Angabe „gemäß § 5 Abs. 5 und 12“
           ersetzt.

       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            „Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das
            Bundesministerium der Verteidigung oder die
            von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen
            mit der für die Einstellungsbehörde zuständi-
            gen Vormerkstelle.“

       cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

23. Nach § 10 werden folgende Überschrift und folgen-
    der § 10a eingefügt:
                     „e) Ermächtigung
            zum Erlass von Rechtsverordnungen
                            § 10a

       (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung
    nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die
    Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-
    stimmung des Bundesrates.
       (2) Das Bundesministerium des Innern regelt im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
    teidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle

    des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-

    stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,
    Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-
    gliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder
    einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie die
    Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.
BGBl. 2005, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
       (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den
    Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegen-
    den Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
    rates.“

24. Vor § 11 wird in der Überschrift die Zahl „4“ durch die
    Zahl „6“ ersetzt.

25. § 11 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

       (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
    mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebühr-
    nisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der
    Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
    Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit
    endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die
    Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf
    Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet
    wird.

       (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach
    einer Dienstzeit von
    1. vier und weniger
       als sechs Jahren                 für sieben Monate,

    2. sechs und weniger
       als acht Jahren                          für ein Jahr,
    3. acht und weniger
       als zwölf Jahren     für ein Jahr und neun Monate,

    4. zwölf und mehr Jahren                  für drei Jahre.

    Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich
    nach § 5 Abs. 9 bestimmt, erhalten Übergangs-
    gebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach
    Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzen-
    der Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst
    nach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Ver-
    kürzung der Bezugszeiträume der Übergangs-
    gebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.
       (3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom
    Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war
    ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienst-
    bezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als
    Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entspre-
    chenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der
    Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1
    zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse er-
    höhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge
    des letzten Monats, wenn und solange während des

    Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten
    Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen
    wird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangs-

    gebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der

    Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange
    während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen,
    das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung
    im Sinne des § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte auf
    Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die
    höher sind als der Betrag dieser Verminderung.

      (4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu
    Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für

    die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangs-
    gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeit-
    räume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Über-
    gangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärter-
    bezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesol-
    dungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vor-
    bereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen
    Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen
    aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.
       (5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten
    auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens
    vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden
    sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeit-
    lichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie
    es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunter-
    halts notwendig ist.

       (6) Die Übergangsgebührnisse werden grund-
    sätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge
    gezahlt. Beim Tod des Berechtigten ist der noch
    nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehe-
    gatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen.
    Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-
    handen, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern
    weiterzuzahlen.
       (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
    raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach
    § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach
    Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
    anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum
    wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4
    nicht eingerechnet.“

26. In § 11a Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundes-
    besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“

27. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf
       eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist“
       gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. acht bis einschließlich
               20 Jahren               das Sechsfache,“.

       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           angefügt:

           „6. mehr als 20 Jahren           das Achtfache“.

       cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-

           chend.“

    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
       des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendi-
       gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs
       nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder
       wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Ver-
       bindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes
BGBl. 2005, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
       nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Ver-
       sorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangs-
       beihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9
       Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungs-
       scheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den
       Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangs-
       beihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu
       gewähren.“

    d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Inhaber des Zulassungsscheins können inner-
       halb eines Zeitraums von acht Jahren nach Ertei-
       lung des Zulassungsscheins unter dessen Rück-
       gabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wäh-
       len, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-
       sungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen
       ist.“

    e) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „geen-
       det hätte“ die Angabe „ ; Absatz 5 Satz 1 gilt ent-
       sprechend“ eingefügt.

28. Vor § 13 wird in der Überschrift die Zahl „5“ durch die
    Zahl „7“ ersetzt.

29. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf eige-
    nes grobes Verschulden zurückzuführen ist“ gestri-
    chen.

30. § 13a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13a

       Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das
    Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des

    Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen

    Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet,

    berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den

    §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge,
    die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses
    nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben,
    sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner
    erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits
    Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der
    Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversor-
    gung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf
    Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur,
    wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhält-
    nisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zu-
    gestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis
    nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf
    oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten
    auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren
    Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der
    nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuzie-
    hen. Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse
    verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangs-
    gebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe
    verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“

31. § 13b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13b

      (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
    oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
    verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,

    sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2
    zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-
    dauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe
    hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kür-
    zen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienst-
    zeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die
    Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
    vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
    Wehrsoldes.

       (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

    1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung
       dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
    2. einer Elternzeit und

    3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes
       bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer
       Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung
       nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.

       (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf
    Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versor-
    gungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
    zungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag
    zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der
    Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
    spricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzei-
    ten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 2
    des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kür-
    zung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei
    der Bemessung der Versorgungsansprüche unbe-

    rücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeit-
    räume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von
    Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
    wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen

    ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis

    neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 ent-

    fällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt

    einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.“

32. § 13c wird wie folgt gefasst:
                              „§ 13c

      (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
    oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
    verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
    wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
    1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
       Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,

    2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
    3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in
       die Verpflichtungszeit,

    4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
       nicht in die Mindestdienstzeit und
    5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
       Dienstzeit

    eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
    eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
    Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
    Wehrsoldes.
       (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

    1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
       lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
BGBl. 2005, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
    2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
       gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
       ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder
       dienstlichen Interessen dient,

    3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Mona-

       ten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfä-

       higkeit,

    4. einer Elternzeit,

    5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3

       bestimmten Umfang und

    6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von

       30 Tagen.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beur-

    laubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.

       (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die
    Ansprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen
    des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genann-
    ten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhält-
    nis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur
    Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche
    sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3
    Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei
    Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.“

33. § 13d wird wie folgt gefasst:

                             „§ 13d

      (1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte
    und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach
    dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden
    Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit

    des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versor-

    gungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend

    anzuwenden.
       (2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bun-
    desregierung oder als Parlamentarischer Staats-
    sekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
    zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-
    dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer
    Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das
    dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im
    Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
    Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In
    den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengeset-
    zes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwen-
    den hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienst-
    verhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist
    als die festgesetzte Dienstzeit.“

34. § 39 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 39

       (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhält-

    nis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen

    Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung

    endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen
    oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt,
    wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst-
    zeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit

    zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufs-
    soldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen
    Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung,

    ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.
    Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehr-
    dienstbeschädigung, können die Leistungen nach
    den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2
    gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, des-

    sen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für

    Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder

    Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampf-
    flugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten beson-
    deren Altersgrenze endet; ihm können zudem auch

    die Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5

    gewährt werden.

      (2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1

    Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.

       (3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach

    Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
    form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von
    15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
    Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bil-
    dungsmaßnahme ist anzurechnen.“

35. § 40 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 40

       Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
    wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-
    rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8
    erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur

    Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungsprak-
    tika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt wer-
    den.“

36. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „(§ 11

    Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2)“ die Angabe

    „ , nicht jedoch im Sinne des § 53“ eingefügt.

37. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesministerium der Verteidigung kann
       diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach
       Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33
       Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 3
       sowie § 60 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
       desministerium des Innern durch Rechtsverord-
       nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
       bedarf, auf andere Behörden seines Geschäfts-
       bereichs übertragen.“

    b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die von ihm
       bestimmte Behörde“ gestrichen.

38. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach

       den §§ 22 und 26 Abs. 8“ durch die Angabe „nach

       § 11 Abs. 3 Satz 3 und den §§ 22 und 26 Abs. 8“

       ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die
       von ihm bestimmte Stelle“ gestrichen.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch
       auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind
BGBl. 2005, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
       verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach
       Aufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienst-
       zeitende oder nach dem Abschluss einer Maß-
       nahme der schulischen oder beruflichen Bildung

       gemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Einglie-

       derung mitzuteilen.“

39. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Einem ehemaligen Berufssoldaten oder
           einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der
           Anspruch auf Förderung der schulischen
           oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, In-
           haber eines Eingliederungsscheins nach § 9
           ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe
           am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils
           dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des
           Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf
           Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6
           bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugs-
           kostengesetzes bewilligt werden.“
       bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses
               aus Anlass der Durchführung einer nach
               § 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder
               einer Maßnahme zur Förderung der Teil-
               habe am Arbeitsleben auf Grund des
               Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbin-
               dung mit § 26 des Bundesversorgungs-
               gesetzes an den Ort der Durchführung
               dieser Maßnahmen oder in dessen
               Nähe,“.

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den
       Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des
       Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantra-
       gen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs
       auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb
       einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen
       ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi-
       gung des Umzugs.“

40. § 87 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4, § 5
       Abs. 8 und § 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10
       Abs. 4 und § 10a“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

    d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

41. Nach § 91a werden folgende Überschrift und folgen-
    der § 91b angefügt:
                   „3b. Bußgeldvorschrift

                            § 91b
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4
    verletzt.

       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
     buße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet wer-
     den.

        (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1

     Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

     das Kreiswehrersatzamt.“

42. Nach § 97 werden folgende Überschrift und folgen-
    der § 98 angefügt:
           „10. Übergangsregelungen aus Anlass
       des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes

                              § 98
        (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten
     des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vor-
     handenen Versorgungsempfänger regeln sich nach
     bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungs-
     empfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten
     Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit
     allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende
     kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für
     weggefallene Minderungstatbestände und verringer-
     te Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungs-
     tatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5
     eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förde-
     rungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttre-
     ten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
     begonnen wurden. Die Verminderung der Über-
     gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst
     dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das
     Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungs-
     maßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
     begonnen werden.

        (2) § 87 Abs. 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-
     treten des Berufsförderungsfortentwicklungsgeset-
     zes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliede-
     rungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren
     Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder
     ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle
     bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren
     Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von
     Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen
     Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.“

                         Artikel 2

      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1.   In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Amts-
     bezeichnung „Fachschuloberlehrer“ der weitere
     Funktionszusatz „– als Stufenleiter Sekundarstufe I
     bei einer Bundeswehrfachschule –“ und der Fuß-
     notenhinweis „6“ angefügt.

2.   In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amts-
     bezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Wehr-
BGBl. 2005, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
    technik und Beschaffung“ der Funktionszusatz
    „– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-

    teilung –“ durch den Funktionszusatz „– als Leiter
    des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines
    bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden
    Servicebereiches –“ ersetzt.

                        Artikel 3

        Änderung der Verordnung über die
    Übertragung von Zuständigkeiten auf dem
   Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäfts-
 bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

   Die Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334) wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 11, 12, 13 und
   42“ durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 42“ ersetzt.

2. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die
   Angabe „§ 98 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 22 bis 24“
   durch die Angabe „§§ 22 bis 24 und 63b“ ersetzt.

                        Artikel 4

                      Änderung
          der Stellenvorbehaltsverordnung

  Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999
(BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3
   Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 9
   Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“

   ersetzt.

3. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
    von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit
    der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerk-
    stelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldaten-
    versorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungs-
    berechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist.“

                                Artikel 5
                         Rückkehr
            zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                                Artikel 6

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 4. Mai 2005
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                   Der Bundeskanzler
                                                   Gerhard Schröder

                                    D e r B u n d e s m i n
                                                      Peter

                                         Der Bundesminister
                                                    Schily

i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Struck

des Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e46aedec8d691cfa….