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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1234
BGBl. 2005 I S. 1234 · 51.895 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
Gesetz
zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung
(Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG)
Vom 4. Mai 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversor-
gung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung
Artikel 4 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Ab-
schnitt I wie folgt gefasst:
„Abschnitt I
Berufsförderung und Dienstzeit-
versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-
förderung der Grundwehrdienstleistenden
1. Zweck und Arten §3
2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a
3. Dienstzeitbegleitende Förderung der
schulischen und beruflichen Bildung §4
4. Förderung der schulischen und
beruflichen Bildung der Soldaten
auf Zeit am Ende und nach der
Wehrdienstzeit §§ 5 und 6
5. Eingliederung in das spätere Berufsleben
a) Durchführung der Eingliederungs-
maßnahmen §7
b) Anrechnung der Zeit der Förde-
rung der beruflichen Bildung
und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a
c) Eingliederungs- und
Zulassungsschein §9
d) Stellenvorbehalt § 10
e) Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen § 10a
6. Dienstzeitversorgung
a) Übergangsgebührnisse und
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
b) Übergangsbeihilfe § 12
7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in
besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
Wehrdienstzeiten § 13
b) Berücksichtigung früherer
Dienstverhältnisse § 13a
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
Teilzeitbeschäftigung §§ 13b und 13c
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
und Pflichten § 13d“.
b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 3b wird wie folgt
gefasst:
„3b. Bußgeldvorschrift“.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
angefügt:
„10. Übergangsregelungen aus Anlass
des Berufsförderungsfortentwicklungs-
gesetzes § 98“.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 7, 8, 41 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§§ 3 und 3a
Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“
ersetzt.
3. Vor § 3 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
„Zweiter Teil
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I
Berufsförderung und Dienstzeit-
versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-
förderung der Grundwehrdienstleistenden
1. Zweck und Arten“.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der
befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten

auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähig-
keit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie
auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der
Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten,
diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer
angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbs-
leben verhelfen.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit
umfasst
1. die Beratung in Fragen der schulischen und
beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in
das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil-
dungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4
und 7 Abs. 2),
3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundes-
wehrfachschule (§ 5),
4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende
und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und
privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbs-
leben (§§ 7 bis 10).
(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5
des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätz-
lichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)
Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbeglei-
tenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen
nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
umfasst
1. Übergangsgebührnisse,
2. Ausgleichsbezüge,
3. Übergangsbeihilfe,
4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und
5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.“
5. Nach § 3 werden folgende Überschrift und folgender
§ 3a eingefügt:
„2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
§ 3a
(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung
und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivil-
beruflichen Bildung, Eingliederung sowie deren För-
derung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfas-
send zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen
der Berufsförderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das
Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzu-
strebenden Bildungsziele bestimmt und ein einver-
nehmlicher Förderungsplan erstellt werden.“
6. Vor § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„3. Dienstzeitbegleitende Förderung
der schulischen und beruflichen Bildung“.
7. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die
Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-
rungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen
Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilli-
gen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich
teilnehmen können.
(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des
§ 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schu-
lisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im
Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung
erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel
nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an inter-
nen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall
ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnah-
men anderer Anbieter gefördert werden.
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach
den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die
Einrichtung interner sowie die Förderung externer
Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt aus-
reichend verfügbarer Haushaltsmittel.“
8. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„4. Förderung der schulischen und
beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
am Ende und nach der Wehrdienstzeit“.
9. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-
gliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förde-
rung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am
Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die
Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.
Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an
einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-
verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen
Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Ent-
lassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des
Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf
eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11
Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der
schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer
des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangs-
gebührnisse zustehen.
(4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach
der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer
Wehrdienstzeit von
1. vier und weniger
als sechs Jahren bis zu sieben Monaten,
2. sechs und weniger
als acht Jahren bis zu 15 Monaten,
3. acht und weniger
als zwölf Jahren bis zu 36 Monaten und

4. zwölf und mehr Jahren bis zu 60 Monaten.
Der Förderungsanspruch kann auf Antrag aus-
nahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistel-
lung vom militärischen Dienst vorgezogen in der
Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die
Umsetzung des Förderungsplanes oder die Einglie-
derung erhebliche Nachteile vermieden werden kön-
nen.
(5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Ab-
satz 4 besteht
1. in den Fällen
der Nummer 2 in den letzten drei Monaten,
2. in den Fällen
der Nummer 3 in den letzten 15 Monaten und
3. in den Fällen
der Nummer 4 in den letzten 24 Monaten
der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung
vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der
Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen
nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;
vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig,
führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung
der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die ver-
bleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in
unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende,
können aber noch innerhalb von sechs Jahren
danach genutzt werden.
(6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1
Nr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollstän-
dig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1
Nr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn
die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder
landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer
Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem
Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen
Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum
Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führen-
de Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger
als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Min-
derung auf drei Monate.
(7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbil-
dung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder
privater Träger abgeschlossen hat, die
1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Be-
rufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Hand-
werksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,
einen vergleichbaren bundes- oder landesrecht-
lich geregelten Berufsabschluss oder einen sons-
tigen Nachweis über eine entsprechende beruf-
liche Qualifikation voraussetzt und
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-
rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der
Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbil-
dungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122
der Handwerksordnung, auf gleichwertige Ab-
schlüsse nach bundes- und landesrechtlichen
Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiter-
bildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft oder auf Fortbildungen auf der
Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsord-
nungen an anerkannten Ergänzungsschulen
(Fortbildungsziel) vorbereitet.
Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden
unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im
Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs
Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme
musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des
Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn
bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6
erfüllt ist.
(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehr-
erlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren
Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höher-
wertigen schulischen Abschlusses geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende
der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn
sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften gefor-
derten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des
Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-
gestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militäri-
schen Ausbildung einen solchen Hochschulab-
schluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die
Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen
sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss
auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fäl-
len nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen
nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso
für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren
militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vor-
diploms endet.
(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengän-
gen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes
im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere
und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wer-
den die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann
im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme
vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht
erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste
aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Ab-
schlusses beendet werden.
(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergeben-
den Fälligkeiten der Förderungsansprüche können
zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten aus-
nahmsweise auch durch Gewährung ergänzender
Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an
den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall
zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme an-
gepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeit-
raum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugs-
zeitraum der Übergangsgebührnisse.
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundes-
wehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von
Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der

Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme
über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume
hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grund-
sätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen
Umfang in Betracht. Förderungszeiträume nach
Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht
zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehr-
dienstzeit genutzt werden konnten, können im not-
wendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen er-
klärt werden.“
10. § 5a wird aufgehoben.
11. Vor § 6 werden die Überschriften gestrichen.
12. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-
dungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den
Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall
gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt
sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des
Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf
diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form
angerechnet.
(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förde-
rung auf Pauschbeträge begrenzt werden.
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht-
liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind
das Bundesreisekostengesetz und die Trennungs-
geldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit
in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes
bestimmt ist.“
13. Vor § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
„5. Eingliederung in das spätere Berufsleben“.
14. In der Überschrift vor § 7 wird die Angabe „b)“ durch
die Angabe „a)“ ersetzt.
15. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
(1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufs-
förderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines
ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeits-
platzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermitt-
lerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den
Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.
(2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten
oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im
Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Ein-
gliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforder-
lichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme
an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungs-
maßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen
mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an
Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.
(3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mann-
schaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungs-
dauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf
Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem
Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer
Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfach-
liche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6
und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis erhalten, haben
einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen
Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientie-
rungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens
vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientie-
rungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor
dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförde-
rung nach § 5 erfolgen.
(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
dauer von mindestens vier Jahren, die keinen
Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Be-
rufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung
vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Be-
rufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von
höchstens vier Wochen gewährt werden.
(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle
berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Ein-
arbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbei-
tungszuschuss gewährt werden.
(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen
Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr
Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Beendigung seines Wehr-
dienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung
seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den
öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vor-
schriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter
bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies
gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den
Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschrie-
bene, über die allgemeinbildende Schulbildung
hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-
schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der
Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst
bewirbt.“
16. In der Überschrift vor § 8 werden die Angabe „c)“
durch die Angabe „b)“ und das Wort „Fachausbil-
dung“ durch die Wörter „Förderung der beruflichen
Bildung“ ersetzt.
17. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„einer Fachausbildung“ durch die Angabe „einer
nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen
Bildung“ ersetzt; in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„des § 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach dem
Gesetz“ ersetzt.
18. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als
drei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den

Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die
bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen
im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen
Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung an-
gerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht
unterschritten wird.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als
drei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.
19. In der Überschrift vor § 9 wird die Angabe „d)“ durch
die Angabe „c)“ ersetzt.
20. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs
einer festgesetzten Dienstzeit von
zwölf oder mehr Jahren endet
oder“.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , die
nicht auf ein eigenes grobes Verschul-
den zurückzuführen ist,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird Absatz 2.
b) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1
Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
oder 2“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
ze 3 und 4.
d) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4“ ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und als
Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange-
stellte“ die Wörter „nach Maßgabe des Leis-
tungsgrundsatzes“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
f) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende
Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein
einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt
für seinen Inhaber, wenn
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir-
kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge
geleistet hat,
2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr
oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungs-
scheins anstrebt,
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen
Gründen abgelehnt worden ist,
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
begründete Beamtenverhältnis aus einem von
ihm zu vertretenden Grund vor der Anstellung
geendet hat oder
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
begründete Beamtenverhältnis aus disziplina-
rischen Gründen geendet hat.
(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein
erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht
Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf
eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf
Probe, während der Probezeit als dienstord-
nungsmäßig Angestellter oder als Angestellter
oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-
schaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit
entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das
Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltens-
bedingten Gründen gekündigt wird.“
21. In der Überschrift vor § 10 wird die Angabe „e)“ durch
die Angabe „d)“ ersetzt.
22. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes
in Bayern.“
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „zur Durchführung
der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)“
durch die Angabe „gemäß § 5 Abs. 5 und 12“
ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das
Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen
mit der für die Einstellungsbehörde zuständi-
gen Vormerkstelle.“
cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
23. Nach § 10 werden folgende Überschrift und folgen-
der § 10a eingefügt:
„e) Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10a
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung
nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
teidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle
des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-
stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,
Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-
gliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder
einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie die
Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.

(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den
Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegen-
den Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates.“
24. Vor § 11 wird in der Überschrift die Zahl „4“ durch die
Zahl „6“ ersetzt.
25. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebühr-
nisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der
Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit
endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die
Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf
Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet
wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach
einer Dienstzeit von
1. vier und weniger
als sechs Jahren für sieben Monate,
2. sechs und weniger
als acht Jahren für ein Jahr,
3. acht und weniger
als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich
nach § 5 Abs. 9 bestimmt, erhalten Übergangs-
gebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach
Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzen-
der Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst
nach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Ver-
kürzung der Bezugszeiträume der Übergangs-
gebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war
ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienst-
bezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als
Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entspre-
chenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der
Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1
zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse er-
höhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge
des letzten Monats, wenn und solange während des
Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten
Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen
wird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangs-
gebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der
Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange
während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen,
das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung
im Sinne des § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte auf
Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die
höher sind als der Betrag dieser Verminderung.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu
Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für
die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangs-
gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeit-
räume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Über-
gangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärter-
bezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesol-
dungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vor-
bereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen
aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten
auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens
vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden
sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeit-
lichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie
es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunter-
halts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden grund-
sätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge
gezahlt. Beim Tod des Berechtigten ist der noch
nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehe-
gatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen.
Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-
handen, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern
weiterzuzahlen.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach
§ 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum
wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4
nicht eingerechnet.“
26. In § 11a Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
27. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. acht bis einschließlich
20 Jahren das Sechsfache,“.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. mehr als 20 Jahren das Achtfache“.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-
chend.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendi-
gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs
nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder
wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes

nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Ver-
sorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangs-
beihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9
Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungs-
scheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den
Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangs-
beihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu
gewähren.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Inhaber des Zulassungsscheins können inner-
halb eines Zeitraums von acht Jahren nach Ertei-
lung des Zulassungsscheins unter dessen Rück-
gabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wäh-
len, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-
sungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen
ist.“
e) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „geen-
det hätte“ die Angabe „ ; Absatz 5 Satz 1 gilt ent-
sprechend“ eingefügt.
28. Vor § 13 wird in der Überschrift die Zahl „5“ durch die
Zahl „7“ ersetzt.
29. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf eige-
nes grobes Verschulden zurückzuführen ist“ gestri-
chen.
30. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des
Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet,
berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den
§§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge,
die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben,
sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner
erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits
Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der
Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversor-
gung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf
Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur,
wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhält-
nisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zu-
gestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf
oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten
auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren
Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der
nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuzie-
hen. Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse
verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangs-
gebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe
verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“
31. § 13b wird wie folgt gefasst:
„§ 13b
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2
zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-
dauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe
hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kür-
zen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienst-
zeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung
dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2. einer Elternzeit und
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes
bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer
Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf
Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versor-
gungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
zungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag
zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der
Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
spricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzei-
ten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 2
des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kür-
zung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei
der Bemessung der Versorgungsansprüche unbe-
rücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeit-
räume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von
Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen
ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis
neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 ent-
fällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt
einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.“
32. § 13c wird wie folgt gefasst:
„§ 13c
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in
die Verpflichtungszeit,
4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
nicht in die Mindestdienstzeit und
5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
Dienstzeit
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Mona-
ten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfä-
higkeit,
4. einer Elternzeit,
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3
bestimmten Umfang und
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
30 Tagen.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beur-
laubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die
Ansprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genann-
ten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhält-
nis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur
Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche
sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei
Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.“
33. § 13d wird wie folgt gefasst:
„§ 13d
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte
und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach
dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden
Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit
des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versor-
gungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bun-
desregierung oder als Parlamentarischer Staats-
sekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-
dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer
Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das
dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In
den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengeset-
zes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwen-
den hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienst-
verhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist
als die festgesetzte Dienstzeit.“
34. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhält-
nis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen
oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt,
wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst-
zeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit
zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung,
ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.
Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehr-
dienstbeschädigung, können die Leistungen nach
den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, des-
sen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für
Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten beson-
deren Altersgrenze endet; ihm können zudem auch
die Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5
gewährt werden.
(2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1
Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.
(3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach
Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von
15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bil-
dungsmaßnahme ist anzurechnen.“
35. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-
rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8
erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur
Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungsprak-
tika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt wer-
den.“
36. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „(§ 11
Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2)“ die Angabe
„ , nicht jedoch im Sinne des § 53“ eingefügt.
37. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann
diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach
Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33
Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 3
sowie § 60 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf andere Behörden seines Geschäfts-
bereichs übertragen.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die von ihm
bestimmte Behörde“ gestrichen.
38. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach
den §§ 22 und 26 Abs. 8“ durch die Angabe „nach
§ 11 Abs. 3 Satz 3 und den §§ 22 und 26 Abs. 8“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die
von ihm bestimmte Stelle“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch
auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind

verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach
Aufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienst-
zeitende oder nach dem Abschluss einer Maß-
nahme der schulischen oder beruflichen Bildung
gemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Einglie-
derung mitzuteilen.“
39. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einem ehemaligen Berufssoldaten oder
einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der
Anspruch auf Förderung der schulischen
oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, In-
haber eines Eingliederungsscheins nach § 9
ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf
Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6
bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugs-
kostengesetzes bewilligt werden.“
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses
aus Anlass der Durchführung einer nach
§ 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder
einer Maßnahme zur Förderung der Teil-
habe am Arbeitsleben auf Grund des
Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 26 des Bundesversorgungs-
gesetzes an den Ort der Durchführung
dieser Maßnahmen oder in dessen
Nähe,“.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den
Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des
Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantra-
gen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs
auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen
ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi-
gung des Umzugs.“
40. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4, § 5
Abs. 8 und § 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10
Abs. 4 und § 10a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
41. Nach § 91a werden folgende Überschrift und folgen-
der § 91b angefügt:
„3b. Bußgeldvorschrift
§ 91b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4
verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet wer-
den.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Kreiswehrersatzamt.“
42. Nach § 97 werden folgende Überschrift und folgen-
der § 98 angefügt:
„10. Übergangsregelungen aus Anlass
des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 98
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten
des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vor-
handenen Versorgungsempfänger regeln sich nach
bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungs-
empfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten
Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit
allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende
kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für
weggefallene Minderungstatbestände und verringer-
te Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungs-
tatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5
eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förde-
rungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttre-
ten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
begonnen wurden. Die Verminderung der Über-
gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst
dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das
Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungs-
maßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen werden.
(2) § 87 Abs. 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-
treten des Berufsförderungsfortentwicklungsgeset-
zes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliede-
rungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren
Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder
ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle
bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren
Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von
Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen
Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Amts-
bezeichnung „Fachschuloberlehrer“ der weitere
Funktionszusatz „– als Stufenleiter Sekundarstufe I
bei einer Bundeswehrfachschule –“ und der Fuß-
notenhinweis „6“ angefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amts-
bezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Wehr-

technik und Beschaffung“ der Funktionszusatz
„– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-
teilung –“ durch den Funktionszusatz „– als Leiter
des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines
bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden
Servicebereiches –“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Die Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 11, 12, 13 und
42“ durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 42“ ersetzt.
2. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 98 Abs. 2“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 22 bis 24“
durch die Angabe „§§ 22 bis 24 und 63b“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Stellenvorbehaltsverordnung
Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999
(BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
ersetzt.
3. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit
der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerk-
stelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldaten-
versorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungs-
berechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist.“
Artikel 5
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n
Peter
Der Bundesminister
Schily
i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Struck
des Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e46aedec8d691cfa….