Gesetze / Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV§ 9 Einstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/9#abs-1 (1) Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unverzüglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/9#abs-2 (2) Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt werden oder ist ein Bewerber nicht geeignet, so teilt die Behörde dies unverzüglich der zuständigen Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/9#abs-3 (3) Kann ein Bewerber nicht entsprechend seinen Verwendungswünschen eingestellt werden, so prüft die Vormerkstelle mit dem Bewerber, ob für ihn eine anderweitige Einstellung in Betracht kommt.