§ 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- KG, 20.01.2020 – 5 Ws 149/19 Vollz
- OLG Koblenz, 19.04.2006 – 1 Ws 833/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 1 Vollz (Ws) 595/15
- OLG Celle, 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollz)Strafvollzug: Voraussetzungen der Festsetzung des Überbrückungsgeldes bei Rentenbezug eines Gefangenen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 25.05.2004 – 1 Ws 69/04 (StrVollz)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.