§ 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Stand: 10.06.2019
Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 63 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 20.01.2020 – 5 Ws 149/19 Vollz
- OLG Koblenz, 19.04.2006 – 1 Ws 833/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 1 Vollz (Ws) 595/15
- OLG Celle, 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollz)Strafvollzug: Voraussetzungen der Festsetzung des Überbrückungsgeldes bei Rentenbezug eines Gefangenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 25.05.2004 – 1 Ws 69/04 (StrVollz)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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