Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/125#abs-1 (1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/125#abs-2 (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/125#abs-3 (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.

§ 124 § 126