Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZOAnlage VIII (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge
Stand: 20.06.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 734 - 740;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand | ||
|---|---|---|---|
| Hauptuntersuchung Monate | Sicherheitsprüfung Monate | ||
| 2.1.1 | Krafträder | 24 | – |
| 2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
| 2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | ||
| 2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 | – |
| 2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | – |
| 2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | 12 | – |
| 2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
| 2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten | 12 | – |
| 2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an | 12 | 6 |
| 2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
| 2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | ||
| 2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | 24 | – |
| 2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | 12 | – |
| 2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t | ||
| 2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | – |
| 2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t | ||
| 2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
| 2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
| 2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage | ||
| 2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
| 2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t | 24 | – |
| 2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t | 12 | – |
| 2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t | ||
| 2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
| 2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
| 2.1.6 | Wohnmobile | ||
| 2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | ||
| 2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
| 2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
| 2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | ||
| 2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten | 24 | – |
| 2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | – |
| 2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | 12 | – |
Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
Anlage VIII geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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12.07.2021 Ausfertigung
Anlage VIII geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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25.06.2021 Ausfertigung
Anlage VIII geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
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