Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 70 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausnahmen können genehmigen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/70?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
-
22.10.2014 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1635)
BGBl. 2014 I S. 1635
-
26.07.2013 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.