Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-1 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-2 (2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-3 (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-4 (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57c#abs-5 (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 57c StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.03.2006 – 8 A 5229/04Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.05.2000 – 8 A 2698/99Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Blaulicht und Einsatzhorn bei Ärztetransporten im Zusammenhang mit Organtransplantationen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2013 Ausfertigung
§ 57c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.