Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 18

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 18

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern Ruhegeld (§ 19) oder im Falle der Invalidität eine Rente (§ 20); im Todesfalle erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenrente und Waisengeld (§§ 21 und 22). Ferner werden die in den §§ 26 und 27 erwähnten Leistungen gewährt.

Art 13