Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

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Anlage § 26

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 26

Hinterläßt ein Mitglied keinerlei versorgungsberechtigte Hinterbliebene, wohl aber bedürftige Eltern oder einen Elternteil, deren Lebensunterhalt bis dahin ganz oder teilweise von ihm bestritten wurde, so kann der Vorstand diesen Eltern oder dem betreffenden Elternteil eine einmalige oder laufende Unterstützung gewähren. Außerdem können die Kosten der Beerdigung eines Mitgliedes, das keine versorgungsberechtigte Hinterbliebenen hinterläßt, bis zu einem Höchstbetrag von 2000,– DM bezahlt werden; hierüber bestimmt der Vorstand.

Art 13