Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 11 Besondere Verkehrslagen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/11#abs-1 (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/11#abs-2 (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/11#abs-3 (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

§ 10 § 12