Gesetze / Elektromobilitätsgesetz
EmoG§ 3 Bevorrechtigungen
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3#abs-2 (2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3#abs-3 (3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Absatzes 2 nicht über die Übereinstimmungsbescheinigung nachgewiesen werden oder gibt es für ein Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der Nachweis auch in anderer geeigneter Weise erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3#abs-4 (4) Bevorrechtigungen sind möglich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3#abs-5 (5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes können
Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3#abs-6 (6) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen der Gebühren oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 EmoG →
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