Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 45 Anonymisierte Daten
Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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