Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/44?asof=2019-11-13#abs-1 (1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/44?asof=2019-11-13#abs-2 (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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