Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 2d Digitaler Führerschein
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/2d#abs-1 (1) Der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/2d#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt den digitalen Führerschein, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/2d#abs-3 (3) Die Form des Antrags auf Erstellung des digitalen Führerscheins und dessen technische Ausgestaltung werden in einem Standard des Kraftfahrt-Bundesamtes festgelegt, der die Weiternutzung des digitalen Führerscheins in einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Standard auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und hierauf sowie auf Änderungen des Standards im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/2d#abs-4 (4) Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/2d#abs-5 (5) Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren. Das Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der Erstellung des digitalen Führerscheins vom Kraftfahrt-Bundesamt auch
gemäß § 22a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Passgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins weiterverarbeitet werden; der Antragsteller willigt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Online-Beantragung des digitalen Führerscheins im Anwenderprogramm in diesen Lichtbildabruf und dieses Weiterverarbeiten ein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/2d#abs-6 (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist. Lässt sich aus den Daten schließen, dass ein Fall des § 2 Absatz 1b vorliegt, darf das Kraftfahrt-Bundesamt den digitalen Führerschein im Anwenderprogramm als ungültig darstellen.