Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 6 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-1 (1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-2 (2) Nicht zu den Unterlagen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-3 (3) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-4 (4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-5 (5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-6 (6) Begünstigte sind Personen, die
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-7 (7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-8 (8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-9 (9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nichtöffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-10 (10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2021-06-17#abs-11 (11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.