Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 6 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nicht zu den Unterlagen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Begünstigte sind Personen, die
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/6?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nicht öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.