Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 45 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
3.
entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.