Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 45 Bußgeldvorschriften

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/45#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder
3.
entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überlässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/45#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/45#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

§ 44 § 46