Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.