Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/30#abs-1 (1) Werden vom Bundesarchiv personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21 und 27 Absatz 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/30#abs-2 (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/30#abs-3 (3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

§ 29 § 31