# § 30 StUG — Benachrichtigung von der Übermittlung

Stasi-Unterlagen-Gesetz  
Stand: 23.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden vom Bundesarchiv personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21 und 27 Absatz 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.

(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

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Zitiervorschlag: § 30 StUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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