Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
Stand: 23.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/27#abs-1 (1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/27#abs-2 (2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/27#abs-3 (3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/27#abs-4 (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.