Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.