nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 StTbV — Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung  
Stand: 07.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob

- 1. die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,

- 2. die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und

- 3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.

(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.

(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 10 StTbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
