§ 290 Vermögensbeschlagnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- KG, 20.02.2014 – 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14, 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14 - 141 AR 57/14, 2 Ws 70/14 - 141 AR 57/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.03.2003 – I-4 U 147/02
- BGH, 15.05.1997 – 1 StR 233/96Zitiert von 22
- KG, 20.05.2016 – 1 Ws 83/15, 1 Ws 83/15 - 161 AR 40/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/290#abs-1 (1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/290#abs-2 (2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.