Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

§ 288 § 290