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StKO

§ 12 Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/12#abs-1 (1) Zum Nachweis des Leistungsstands werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise gefordert. Die Dozentenkonferenz trifft nähere Festlegungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/12#abs-2 (2) Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung oder wird die Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt. Angekündigte Leistungsnachweise, die mit ausreichender Entschuldigung versäumt werden, sind nachzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/12#abs-3 (3) § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 11 § 13