Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienkollegordnung
StKO§ 12 Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/12#abs-1 (1) Zum Nachweis des Leistungsstands werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise gefordert. Die Dozentenkonferenz trifft nähere Festlegungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/12#abs-2 (2) Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung oder wird die Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt. Angekündigte Leistungsnachweise, die mit ausreichender Entschuldigung versäumt werden, sind nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/12#abs-3 (3) § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.