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StKO

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/17#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied bestimmt. Die Note ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der Korrektoren. Stimmt die Bewertung nicht überein, so wird die Note durch den Prüfungsausschuss festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/17#abs-2 (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/17#abs-3 (3) Bedienen sich Studierende unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen werden Studierende von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen; in schweren Fällen ist die gesamte Prüfung als nicht bestanden zu erklären; ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 16 § 18