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StKO

§ 13 Semesternoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/13#abs-1 (1) Die Semesternoten der Studierenden in den einzelnen Unterrichtsfächern werden in einer Sitzung aller Dozentinnen und Dozenten der jeweiligen Kurse unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StKO/13#abs-2 (2) Das Vorrücken in das zweite Semester ist zu versagen, wenn die Studierenden in einem Fach die Note 6, in Deutsch die Note 5 oder in zwei Fächern die Note 5 erhalten haben. Ein Semester kann einmal wiederholt werden. Bei mit Note 5 oder 6 bewerteten Leistungen in mindestens drei Fächern oder bei mit Note 6 bewerteten Leistungen in mindestens zwei Fächern ist eine Wiederholung des Semesters nicht zulässig. Die freiwillige Wiederholung eines Semesters ist nicht zulässig.

§ 12 § 14