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§ 12 StKO (Bayern) — Leistungsnachweise

Studienkollegordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Nachweis des Leistungsstands werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise gefordert. Die Dozentenkonferenz trifft nähere Festlegungen.

(2) Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung oder wird die Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt. Angekündigte Leistungsnachweise, die mit ausreichender Entschuldigung versäumt werden, sind nachzuholen.

(3) § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.