Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-1 (1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-3 (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-4 (4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-5 (5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 4 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.10.2009 – 2 BvL 5/09Zitiert von 3
- BGH, 17.04.2008 – 5 StR 547/07Zitiert von 22
- BGH, 25.03.2021 – 1 StR 242/20Einreichung einer unvollständigen Einkommensteuererklärung: Strafbarkeit der KirchensteuerverkürzungZitiert von 5
- BVerfG, 15.10.2014 – 2 BvR 920/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) - Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (Art 103 Abs 3 GG) durch Sanktionierung der erneuten Entziehung desselben Kindes von der SchulpflichtZitiert von 29
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 63
- BGH, 02.11.2000 – 4 StR 461/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.