Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.10.2009 – 2 BvL 5/09Zitiert von 3
- BGH, 17.04.2008 – 5 StR 547/07Zitiert von 21
- BGH, 25.03.2021 – 1 StR 242/20Einreichung einer unvollständigen Einkommensteuererklärung: Strafbarkeit der KirchensteuerverkürzungZitiert von 5
- BVerfG, 15.10.2014 – 2 BvR 920/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) - Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (Art 103 Abs 3 GG) durch Sanktionierung der erneuten Entziehung desselben Kindes von der SchulpflichtZitiert von 26
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 55
- BGH, 02.11.2000 – 4 StR 461/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-1 (1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-3 (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-4 (4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/4#abs-5 (5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die