Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
§ 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
Art. 296 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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