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Art 296 StGBEG — Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden.