§ 109i Nebenfolgen
Stand: 10.06.2019
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 109i StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2018 – 24/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.