Gesetze / Steuerdaten-Abrufverordnung
StDAV§ 9 Abrufe durch den Steuerpflichtigen
Stand: 10.06.2019
Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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