§ 33 Steuerpflichtiger
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 – 3 K 1461/15
- FG Saarland, 21.06.2012 – 1 K 1041/11Zitiert von 1
- BFH, 03.03.2015 – II R 30/13(Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars - Rückerwerb von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs - Anwendbarkeit von § 16 Abs. 5 GrEStG zulasten des Rückerwerbers)Zitiert von 26
- BFH, 18.10.2001 – V R 44/00Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 – 2 S 1900/23Zitiert von 1
- BFH, 05.09.2024 – V R 5/23Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die OrgangesellschaftZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 27.02.2026 – 6 LA 140/24
- OVG NRW, 22.09.2025 – 19 B 1010/25Zitiert von 1
- BFH, 25.06.2025 – IV R 1/23Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke – betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen BetriebsaufspaltungZitiert von 2
145 Entscheidungen zu § 33 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/33#abs-1 (1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/33#abs-2 (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.