Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/95#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/95#abs-2 (2) Bestehen in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Steuerberaterkammern sind vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/95#abs-3 (3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/95#abs-4 (4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 95 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.10.2004 – 1 BvR 981/00Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG und zum Weberecht freiberuflich Tätiger (hier: Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft auf Straßenbahnwagen)Zitiert von 10
- OLG Celle, 04.11.2014 – 1 StO 2/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 95 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.