Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76c?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 76c eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.