(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.